UMGANG & SORGERECHT

Dr. Andrea Chiara Brandani

Rechtsanwältin & Mediatorin

FAMILIENRECHT
UMGANG & SORGERECHT

Sorge

Die Sorge ist das Recht, wichtige Entscheidungen für das Kind und sein Vermögen zu treffen. Dazu ghören
  • die Bestimmung und Änderung von Vor- und Familiennamen
  • die Beantragung eines Passes & die Vertretung vor Behörden und Gerichten
  • die Einwilligung in eine Eheschließung
  • die Zustimmung zur Errichtung eines Testamtents
  • das Stellen von Strafanträgen
  • die Bestimmung des Aufenthaltsorts einschließlich einer Auswanderung
  • die Einleitung von ungewöhnlichen, aber planbaren und nicht zwingend erforderlichen Gesundheitsmaßnahmen, zum Beispiel die Beschneidung, eine kieferorthopädische Behandlung oder die Anästhesie bei einer Kariesbehandlung
  • die Wahl der Schule, die Durchführung eines Schüleraustausches, die Unterbringung im Internat oder der Abschluss eines Ausbildungsvertrages
  • die Bestimmung der Religion und die Durchführung der Taufe oder Jugendweihe
  • der Umgang mit dem anderen Elternteil und anderen Personen
Die Sorge steht verheirateten Eltern auch nach Trennung und Scheidung gemeinsam zu. Nur auf Antrag bei Gericht kann die Sorge ganz oder teilweise einem Elternteil allein übertragen werden.
 
Sind die Eltern nicht verheiratet, kann die gemeinsame Sorge durch eine gemeinsame Erklärung beim Jugendamt oder auf Antrag beim Gericht begründet werden. Gemäß § 1626a BGB n.F. gilt seit dem 19.05.2013 die Widerspruchslösung. Die gemeinsame Sorge wird hergestellt, es sei denn diese widerspricht dem Kindeswohl. Darlegen und beweisen, dass die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl dient, muss die Kindesmutter.

Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation der Eltern sowie die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Beratungstellen alleine reichen nicht aus, um das Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen oder die Einrichtung der gemeinsamen Sorge zu verhindern. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Eltern trotz schwieriger Kommunikation tatsächlich Kompromisse finden (können), und sind die Eltern nach der Begründung des Gesetzesgebers sogar verpflichtet, sich beraten zu lassen, um die gemeinsame elterliche Sorge mit Leben zufüllen.



Aufgrund der Vermutung, die gemeinsame Sorge diene dem Kindeswohl am Besten, kommt der Entzug des Sorgerechts eines Elternteils bzw. die Versagung der gemeinsamen Sorge nur in besonderen Fällen in Betracht:
  • die (wiederholt) fehlende Einigung über den Aufenthaltsort, die Schulwahl und andere Sorgerechtsfragen
  • schwere Erziehungsfehler oder die fehlende Förderung des Kindes, wenn zum Beispiel kein Schulbesuch erfolgt oder viele Fehlzeiten bestehen, ohne dass der Elternteil Maßnahmen ergreift, oder bei Lernschwächen und Verhaltensauffälligkeiten keine Hilfe gesucht bzw. angeboten wird
  • die mangelnde körperliche, hygienische und ärztliche Versorgung des Kindes
  • körperliche Misshandlung des Kindes
  • der Missbrauch des Kindes zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken oder zur Verschiebung von Vermögen (Geldwäsche)
  • wenn eigene insbesondere psychische Krankheiten Entscheidungsfindungen, der Übernahme von Verantwortung, der Förderung und der Ausübung der Aufsicht entgegenstehen
  • wenn ein Mindestmaß an tragfähiger sozialer Beziehung der Eltern fehlt

Umgang

Umgang ist das Recht und die Pflicht zum Kontakt mit dem Kind des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Auch Großeltern, Geschwister und andere Personen mit enger Bindung zum Kind haben dies Recht.

Wann, wie oft und wie lange Umgang erfolgt, steht in keinem Gesetz und lässt sich nicht verallgemeinern. Stets sind die konkreten Lebensumstände des Kindes, der Eltern und weiterer Bezugspersonen zu beachten.

Kritierien sind
  • das Alter des Kindes
  • die Bindung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil
  • der (autonome = nicht mainipulierte) Wille des Kindes
  • das Kindeswohl
  • die (Halb-)Geschwister und die Bindung des Kindes an sie
  • der Kita-, Schulbesuch des Kindes
  • die zeitliche Verfügbarkeit der Eltern, ihre Berufstätigkeit und zum Beispiel Schichtdienste
  • die Entfernungen, Verkehrswege und -möglichkeiten
  • die Regelmäßigkeit und die Zuverlässigkeit der Kontakte (Rhythmus)
  • schwerwiegende Ausschlussgründe (Krankheit, Missbrauch)

Generell hat sich die Rolle des Vaters, der meist noch immer der Elternteil ist, wo das Kind nicht lebt, verstärkt und erfährt sein Umgangsrecht insbesondere nördlich der Linie Köln-Dresden auch durch die Gerichte eine Ausweitung.

Ohne verallgemeinerungsfähige Regeln aufzustellen, ist ein Elternteil innerhalb von Berlin und Umland durchschnittlich berechtigt, sein Kind alle 14 Tage am Wochenende sowie zusätzlich an einem Tag in der Woche zu sehen. Das Wochenende beschränkt sich schon lange nicht mehr auf Samstag und Sonntag, sondern reicht - auch zur Vermeidung unschöner Übergabesituationen - oft von Freitag ab Schul- oder Kitaschluss bis Montag früh Schul- oder Kitabeginn. Der zusätzliche Umgang in der Woche, zunehmend und vor allem bei älteren Kindern mit Übernachtung, soll Kind und Vater zusätzlich die Teilhabe am jeweiligen Alltag ermöglichen.

Bei sehr kleinen Kindern, vor allem solche, die noch gestillt werden, ist gerade am Anfang ein häufigerer, aber kürzerer Umgang geboten.  

Ferien und Feiertage sind gesondert zu regeln. Diese werden heute regelmäßig zwischen den Eltern aufgeteilt. Gerade an den hohen Feiertagen verbietet sich jede Schematik. Vielmehr sollten die häufig unterschiedlichen familiären Gepflogenheiten und oft Arbeitspflichten der Eltern genutzt werden, um dem Kind das Erleben beider Elternteile hier zu ermöglichen.   

Umgang ist eine Holschuld. Der Elternteil, der Umgang haben möchte, muss das Kind beim anderen Elternteil auf seine Kosten abholen und dorthin zurückbringen. Die Fahrtzeit ist Umgangszeit.

Kommt eine Einigung der Eltern auch mit Hilfe des Jugendamts nicht zustande, regelt auf Antrag eines Elternteils das Gericht den Umgang. Wenn der andere sich dann nicht an die gerichtliche Regelung hält, zum Beispiel das Kind zu spät abholt, zurückbringt oder unentschuldigt absagt, kann auf Antrag durch das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt werden. Dies Ordnungsgeld ist, abgesehen von dem enormen Aufwand, den ein solches Verfahren mit sich bringen kann, erfahrungsgemäß sehr gering (je nach Einkommen des widrig handelnden Elternteils ca. 40-150 EUR pro Verstoß) und wenig abschreckend. Weitaus effektiver ist eine Umgangspflegschaft, das heißt eine neutrale Person, die (nur) die Übergaben und die Einhaltung der Regelung überwacht und begleitet. Notfalls kann der Umgangspfleger das Kind beim nicht umgangswilligen Elternteil bzw. beim Elternteil, der das Kind nicht wie vereinbart zurückgibt, herausholen.  
Wechselmodell

Im Vordringen ist das Wechselmodell, bei dem die Kinder zu gleichen Teilen bei beiden Eltern leben. Diese Tendenz gilt auch für Gerichte, die dies Modell mitunter gegen den Willen der Eltern (nicht gegen den Willen des Kindes) anordnen, jedenfalls nördlich der Linie Köln-Dresden.

Der BGH bekräftigte diese Tendenz, als er am 01.02.2017 entschied, dass das Wechselmodell auf Antrag eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl am Besten entspricht. Die Entscheidung ( > hier) allein ist jedoch kein Garant für den entsprechenden Ausgang im individuellen Fall.

Meist erfolgt der Wechsel wöchentlich, aber es gibt auch andere Rhythmen, zum Beispiel 2-2-3, wo das Kind Montag-Dienstag beim Vater, Mittwoch-Donnerstag bei der Mutter und Freitag-Sonntag abwechselnd beim Vater und bei der Mutter lebt.    
Das Wechselmodell ist umstritten. Ob es passt, hängt stets von der konkreten Familie ab. Wenn es funktioniert, hat es durchaus Vorteile.
  • Keine Überlastung eines Elternteils. Es gibt praktisch keinen alleinenerziehenden Elternteil mehr.
  • Das Kind erlebt beide Eltern als gleich wichtig mit gleicher Verantwortung. Das Kind entwickelt keine falsche Vorstellungen eines Elternteil durch bloße Wochenendbesuche (Spaß contra Hausaufgaben).
  • Das Kind muss sich nicht entscheiden und fühlt sich nicht mehr für das Ergebnis verantwortlich. Der oft erbitterte Umgangsstreit entfällt und entlastet das Kind.
Das Wechselmodell erfordert eine sichere Bindung des Kindes zu beiden Eltern, ihre räumliche Nähe, eine gute Organisation und die Betreuungsmöglichkeit beider Eltern. Nicht zwingend erforderlich ist eine besonders gute Kommunikations- und Kooperationsbasis sowie der Wille der Eltern. Die Praxis zeigt, das Wechselmodell funktioniert auch ohne.

Hat das Kind eine deutlich stärkere Bindung zu einem Elternteil, ist ein Elternteil zeitlich deutlich besser verfügbar oder viel besser in der Lage, das Kind zu betreuen und zu erziehen, dient das Residenzmodell mit dem überwiegenden Aufenthalt bei einem Elternteil und einem Umgang mit dem anderen Elternteil besser dem Kindeswohl und ist vorzugswürdig.

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