Rechtsprechung Erbrecht


Aktuelles aus der Rechtsprechung

BGH

Erbunwürdig ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, seine jahrelang nicht mehr geschäftsfähige Ehefrau durch Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu töten.
(Urteil vom 11.03.2015 IV ZR 400/14)

Die Ehefrau war seit 1997 an Alzheimer erkrankt und seit 2002 im Pflegeheim. Seit einem epileptischen Anfall 2003 wurde sie künstlich ernährt und war nicht mehr ansprechbar. Der Ehemann kümmerte sich um sie und wurde depressiv. 2012 zerschnitt er in Verzweifelung den Verbindungsschlauch zur Magensonde. Die Frau wurde durch das Pflegepersonal gerettet und starb kurze Zeit später an einer Lungenentzündung. Der Ehemann wurde vom Strafgericht wegen versuchtem Totschlag zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Sohn der Eheleute, der dann mit seinen Geschwistern anstelle des Ehemannes erben würde, verklagte den Vater auf Feststellung der Erbunwürdigkeit.
Mit Erfolg. Der BGH betont den besonderen Schutz des Lebens. Wer den Erblasser ohne sein Einverständnis tötet oder zu töten versucht, sei erbunwürdig. Auf strafmildernde Umstände oder Schuldfähigkeit komme es nicht an. Das Gesetz nehme nur die Fälle aus, wo eine Tötung auf ausdrückliches Verlangen des Betroffenen hin erfolgt oder der entsprechende Wille durch eine Patientenverfügung zu ermitteln ist. Daran fehle es in diesem Fall.
Dieser tragische Fall zeigt die Bedeutung der Errichtung einer Patientenverfügung. In dieser kann jeder zu Lebzeiten bestimmen, ob er in einer solchen Situation künstlich am Leben gehalten werden möchte oder nicht. Die Durchsetzung dieser Patientenverfügung geschieht nach dem Mehr-Augen-Prinzip von Betreuer, Ärzten und ggfs. dem Familiengericht. Der Betroffene nimmt damit seinen Familienangehörigen die Entscheidung ab und geht sicher, dass sein Wille berücksichtigt wird. Denn allein dass jemand unansprechbar ist oder im Koma liegt, bedeutet nicht, dass er nicht mehr leben möchte. 

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