ERBRECHT

Dr. Andrea Chiara Brandani

Rechtsanwältin & Mediatorin



ERBRECHT

Erben und Vererben

In Deutschland wird derzeit so viel vererbt wie nie. Im den zehn Jahren 2015-2024 sind es schätzungsweise 3,1 Billionen €. Die Verteilung ist sehr ungleich. Ein Drittel davon fällt an nur 2% der Bevölkerung.

Eine Erbschaft hat durchschnittlich einen Wert von 363.000 €. Bei durchschnittlich zwei Berechtigten bleiben pro Erbe ca. 181.500 €.
 
Aber auch kleine Erbschaften sorgen häufig für Streit und stellen den Familienfrieden auf die Probe.

Denn wer meint, beim Erbrecht gehe es ausschließlich um Geld, hat noch nicht geerbt oder eben nicht geerbt. Menschen erleben eine geringere als erhoffte Erbbeteiligung oder gar Enterbung meist als eigene Geringschätzung, und zwar von Personen -meist den eigenen Eltern-, mit denen sie einst im engen Verbund standen. Dass dies bei den Betroffenen Trauer, Enttäuschung und Wut auslöst und nicht zur Verbesserung der Familienverhältnisse führt, liegt auf der Hand.

Dabei verteilen die Eltern, wenn sie ungleich verteilen, mit Absicht so. Der Klassiker ist, dass dem Kind am meisten zugeteilt wird, das den geringsten beruflichen Erfolg hat. Die Eltern wünschen sich, dass es allen ihren Kindern gleich gut geht. Die Geschwister verstehen dann oft die Welt nicht mehr, dass sie weniger erhalten, obwohl sie sich so angestrengt und so hart gearbeitet haben.

Die Mehrheit der Bevölkerung geht allerdings noch immer davon aus, dass sie ein Testament nicht benötigt und schon die richtigen Folgen "irgendwie" eintreten werden. Sei es, dass die Kinder "sich schon vertragen werden" oder im Gesetz schon das richtige steht.

Diejenigen, die ein Testament errichten, ordnen, wenn dies überhaupt formwirksam ist, oft etwas anderes an, als sie eigentlich beabsichtigten. Denn was für den Verstorbenen eindeutig und klar scheint, ist es oftmals für seine Hinterbliebenen nicht.

Ist der Wille des Erblassers nicht eindeutig zu ermitteln, wird das Testament ausgelegt. Auch wenn dies nach bestimmten Regeln erfolgt, kann anders als bei anderen Willenserklärungen der Erklärende nicht mehr befragt und somit nicht ausgeschlossen werden, dass sein eigentliches Ziel verfehlt wird.
 
"Im Auslegen seid frisch und munter!
Legt Ihr's nicht aus, so legt was unter!"
(Goethe)

Der Bereich des Erbrechts ist so komplex, dass vollständige Informationen kaum dargestellt werden können. Stattdessen möchte ich mit einigen weit verbreiteten Irrtümern aufräumen.

Dies ersetzt in keinem Fall eine individuelle Beratung in Ihrem konkreten Fall.
10 Irrtümer im Erbrecht

1. Ein notarielles Testament ist mehr wert als ein selbst geschriebenes.
Nein. Die Form eines Testaments ist völlig unerheblich. Ein selbst geschriebenes Testament ist genauso rechtswirksam wie ein notarielles Testament. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt. Ein vom Notar oder Rechtsanwalt formuliertes Testament bringt vermutlich Ihren letzten Willen besser zum Ausdruck als Ihr selbt aufgesetztes Testament. Daher sollten Sie sich über Inhalt und Formulierungen beraten lassen bzw. das Testament professionell aufsetzen oder zumindest prüfen lassen. Schreiben und verwahren können Sie das Testament immer genauso gut alleine. 

2. Wenn ich ein notarielles Testament widerrufen oder ändern möchte, muss ich jedes Mal zum Notar.
Nein. Sie können ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges, das heißt ein handschriftliches Testament jederzeit widerrufen und ersetzen. Etwas anderes gilt nur für den notariellen Erbvertrag.
Ebensowenig  müssen Sie bei Hinterlegung Ihres Testaments beim Gericht bzw. dem Zentralen Testamentsregister die neue Verfügung dorthin schaffen. Wichtig ist nur, dass der Widerruf oder ein späteres Testament gefunden werden. Sind Sie sich nicht sicher, dass die spätere Verfügung gefunden oder vom Finder dem Nachlassgericht vorgelegt wird, sollten Sie die neuen Anordnungen ebenfalls öffentlich hinterlegen. 

3. Für ein handschrifliches Testament genügt es, wenn ich es persönlich unterschreibe. Ich kann den Text am PC verfassen und ausdrucken oder lasse jemand anders mit besserer Handschrift schreiben. 
Nein. Der Text muss von Anfang bis Ende mit Ihrer eigenen Hand geschrieben und persönlich unterschrieben werden. Nur beim Ehegattentestament (Berliner Testament) genügt es, wenn ein Ehegatte es schreibt und der andere unterschreibt. Sie sollten das Testament zudem immer mit Ort und Datum versehen und mit ihrem vollen Namen den ganzen Text unterschreiben. Nur so lässt sich bei mehreren Verfügungen sicher feststellen, welches die letzte und damit maßgebliche Anordnung ist, und dass der gesamte Inhalt von Ihnen stammt.

4. Ich vermeide den ganzen Streit in der Familie, indem ich vor meinem Tod einfach alles verschenke.
Nein. Zuwendungen an Erben und Dritte führen bei Pflichtteilsberechtigten zu Ergänzungsansprüchen gegenüber den Erben oder dem beschenkten Dritten selbst. Der Wert der Zuwendung wird zwar mit 10% pro Kalenderjahr ab dem Folgejahr der Schenkung abgezinst, allein die Bewertung der dann nicht mehr zugänglichen Sache ist jedoch oft zermürbend. Etwas anderes gilt, wenn Eltern ihren Kindern etwas zuwenden und diese die alleinigen Erben sind. Diese Zuwendungen sind zwischen den Kindern nur auszugleichen, wenn die Eltern dies ausdrücklich angeordnet haben.

5. Wir haben keine Kinder. Mein Ehegatte erbt dann ja allein.
Nein. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie richtet sich beim Ehegatten nach dem Güterstand. Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, das ist immer der Fall, wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, erbt der Ehegatte nur zu 3/4. Das weitere 1/4 fällt an die Eltern des verstorbenen Ehegatten, und wenn diese schon verstorben sind, an ihre weiteren Abkömmlinge (= Geschwister, Neffen & Nichten des verstorbenen Ehegatten), sowie wenn Eltern und ihre weiteren Nachkommen nicht vorhanden sind, an die Großeltern bzw. ihre Abkömmlinge (= Onkel, Tanten & Cousins des verstorbenen Ehegatten). Der überlebende Ehegatte muss auf diese Weise nicht nur plötzlich das gemeinsam mit dem Ehegatten Erwirtschaftete mit seinen Schwiegereltern, seinem Schwager oder gar den Cousins seines Ehegatten teilen, sondern befindet sich mit diesen obendrein in einer Erbengemeinschaft, in der mitunter einstimmige Entscheidungen zu treffen sind. Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehegatte zu 1/2 und im Übrigen (1/2) die nächsten Verwandten aus dem obigen Kreis.
Unterschätzt wird das Regelungsbedürfnis auch bei vorhandenen Kindern, zumal eheliche, nichteheliche, gemeinsame und nicht gemeinsame Kinder völlig gleich stehen. Hier erbt im Fall der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte 1/2 und die Kinder gemeinsam ebenfalls 1/2. Bei Gütertrennung kommt es zusätzlich auf die Zahl der Kinder an: Bei einem Kind, erben dies und der überlebende Ehegatte je 1/2. Bei zwei Kindern erbt jedes Kind und der überlebende Ehegatte je zu 1/3. Ab drei Kindern erbt der Ehegatte 1/4 und die restliche Erbschaft geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Viele Eltern vertrauen darauf, dass die Kinder mit Blick darauf, dass die Kinder später ohnehin erben, keine Forderungen an den überlebenden Ehegatte stellen werden. Befinden sich die erwachsenen Kinder jedoch durch Scheidung, Arbeitsplatzverlust etc. in einer angespannten Situation, bleibt ihnen oft nichts anderes übrig, als das Erbe anzutreten, auch wenn dies bedeutet, das von dem überlebenden Elternteil bewohnte Familienheim zu veräußern.
6. Jeder kann ein Testament errichten.
Nein. Man muss testierfähig. Dafür muss man mindestens 16 Jahre alt sein und bedarf in diesem Fall zusätzlich der Mitwirkung eines Notars. Ferner muss man, egal wessen Alters, die Reichweite und Bedeutung seiner Erklärung erkennen können. Gerade bei einer Testamentserrichtung im fortgeschrittenen Alter, bei schwerer Krankheit und bei multipler Medikation wird dem Verstorbenen von den übergangenen Verwandten später gerne die Testierunfähigkeit unterstellt. Wenn Sie sicher sein möchten, dass Ihr letzter Wille beachtet wird, sollten Sie, wenn Sie zur vorbeschriebenen "Risikogruppe" zählen, zeitgleich zur Testamentserrichtung einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (nicht: Allgemeinarzt, Kardiologe oder gar Orthopäde) konsultieren, sich Ihre Testierfähigkeit bescheinigen lassen und die Bescheinigung Ihrem Testament beifügen. Dies wird auf keinen Fall dadurch entbehrlich, dass ein Notar Ihr Testament beurkundet oder verwahrt. Denn dieser ist zwar eine öffentliche Amtsperson, aber kein Arzt, erst Recht kein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und sein Vermerk über Ihre momentare Verfassung ist gerade bei temporären geistigen Störungen und Beeinnträchtigungen ein leicht widerlegbares Indiz. 

7.  Meine lieblosen Kinder kümmern sich nicht um mich. Ich lebe im Heim und setze jetzt das Personal ein, das sich so gut um mich sorgt. 
Dieses Testament ist unwirksam. Leiter, Pfleger und andere Mitarbeiter eines Senioren- oder Pflegeheim sind von der Erbeinsetzung durch die Landesgesetze ausgeschlossen. Das Verbot kann je nach Vertrag und Land auch ambulante Pflegedienste, eine private Pflegeperson und einen Betreuer betreffen. Die Rechtsprechung ist hier noch nicht eindeutig. Die Folge des getzlichen Verbots ist grundsätzlich die Unwirksamkeit des Testaments und damit das Wiederaufleben der gesetzlichen Erbfolge, das heißt es erben grundsätzlich doch wieder die Kinder.
 
8. Ich möchte, dass mein Vermögen einer Organisation mit einem bestimmten guten Zweck zukommt. Die Auswahl überlasse ich jemandem, der sich damit besser auskennt.
Sie können die Bestimmung des Erben nicht Dritten überlassen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kreis der in Frage kommenden begünstigten Personen oder Einrichtungen klar feststeht und die Auswahl nach objektiven Kriterien möglich ist. In diesem Fall darf ein Dritter durchaus einen eigenen Beurteilungsspielraum haben. Setzt man aber zum Beispiel eine Organisation ein, "die Kindern in Not hilft", ist dies zu unbestimmt, da es weltweit unzählige solcher Organisationen gibt.
Zwar gibt es das sogenannte Zweckvermächtnis, wo der Erblasser nur den Zweck des Vermächtnisses genau bestimmen muss (zum Beispiel "Hilfe für Kinder in Not", aber auch "Ausnutzung der Steuerfreibeträge") und die Wege zur Erreichung dieses Zwecks dem Erben, einem Testamentsvollstecker oder einem Dritten überlassen kann. Ein solches Vermächtnis bedingt aber stets das Vorhandensein eines Erben und kann nur einen Teil des Nachlasses betreffen. Denn Vermächtnis und Erbe sind strikt zu unterscheiden. Der wichtigste Unterschied ist, dass die Erben den gesamten Nachlass erhalten, das heißt sie automatisch Eigentümer und Besitzer aller Gegenstände werden, Entscheidungen treffen, den Nachteil verwalten und aufteilen und Pflichtteilsansprüche auszahlen, und der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf die Objekte hat, die ihm vermacht wurden.

9. Ich kann im Testament keine Bedingungen stellen.
Doch. Sie können die Einsetzung eines Erben davon abhängig machen, dass der Erbe bestimmte Handlungen vornimmt, oder eine Erbschaft an objektive Ereignisse knüpfen, zum Beispiel dass die Tochter ihr Studium absolviert oder der drogenabhängige Sohn eine Entziehungskur macht. Die Kinder erben bei dieser "aufschiebenden Bedingung" erst, wenn sie ihr Studium bzw. die Entziehungskur absolviert haben. Bis dahin können sie über das Vermögen weder verfügen noch entscheiden. Erfüllt sich die Bedingung nicht, bleiben sie dauerhaft enterbt und sind auf ihren Pflichtteil beschränkt.
Umgekehrt können Sie eine Person als Erben einsetzen, die Erbeinsetzung unter bestimmten Voraussetzungen aber wieder entfallen lassen. Diese "auflösende Bedingung" wird regelmäßig für den Fall der Wiederverheiratung verwendet: "Alleinerbin ist meine Ehefrau. Bei Wiederverheiratung nach meinem Tod treten an ihre Stelle zu gleichen Teilen meine Kinder." Diese Wiederverheiratungs-Klausel ist als wirksam anerkannt und von dem 2004 entschiedenen Fall betreffend den Kronprinz Wilhelm von Preußen, Sohn des letzten deutschen Kaisers Wilhelm II., zu unterscheiden: dort war bestimmt, dass nur derjenige Erbe wird, wer ebenbürtig = adelig heiratet. Diese Klausel befand das Bundesverfassungsgericht für nicht mehr zeitgemäß und damit für sittenwidrig und unwirksam. Grundsätzlich kann jede Handlung und jedes Ereignis Gegenstand einer Bedingung sein, Grenze sind die Sittenwidrigkeit sowie gesetzliche Verbote.

10. Jeder nächste lebende Verwandte, der ohne Testament erben würde, bekommt seinen Pflichtteil.
Nein. Nur Kinder, der Ehegatte und, wenn keine Kinder vorhanden sind, Eltern haben ein Pflichtteilsrecht. Geschwister, Tanten, Großeltern etc. sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Aktuelles aus der Rechtsprechung

BGH - zur Erbunwürdigkeit bei Tötung von Schwerkrankem

Das Durchschneiden des Verbindungsschlauchs zur Magensonde durch den verzweifelten Ehemann begründet auch dann die Erbunwürdigkeit, wenn die an Alzheimer erkrankte Betroffene seit mehr als 10 Jahren bettlägerig und nicht mehr ansprechbar ist.  
Urteil vom 11.3.2015 IV ZR 400/14 Mehr hier...


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