1. Anfangsvermögen von Herrn Reich:
400.000 € Eigentumswohung
20.000 €
Barvermögen
420.000 € Summe
Indexierung:
Verbraucherpreisindex 5/2005 =92,2 und Dezember 2018 =112,5
420.000 x 112,5 ./. 92,2 = 512.472 €
2. Endvermögen von Herrn Reich:
620.000 € Eigentumswohung
1.000 €
Barvermögen
621.000 € Summe
(1) Porsche
Ein so kostspieliges Geschenk an einen guten Freund entspricht keiner sittlichen Pflicht. Auch wegen des Barvermögens bei Trennung von einem geringeren Wert als der Porsche (40.000 €) ist es als Maßnahme zu bewerten, die primär der Benachteiligung dient.
>> der Wert von 75.000 € ist dem Endvermögen zuzurechnen
(2) Weltreise
Da die Eheleute zusammen viel reisten, stellt die Reise an sich keine Maßnahme mit Benachteiligungsabsicht dar. In der Höhe ist sie jedoch unverhältnismäßig, da sie das gesamte Vermögen aufzehrt. Daher können nur 26.000 € (2/3) angesetzt werden. Denn jeder Dritte hätte sich einen Notgroschen für Eventualitäten bewahrt.
>> der Wert von 13.000 € ist dem Endvermögen zuzurechnen
Korrigiertes Endvermögen:
620.000 € Eigentumswohung
1.000 € Barvermögen
75.000 € Zurechnung Porsche 911
13.000 € Zurechnung Reise
709.000 € Summe
3. Zugewinn von Herrn Reich:
Differenz Anfangs- und Endvermögen
512.472 € ./. 709.000 € = 196.528 €
4. Zugewinn von Frau Reich und Ausgleichspflicht
Frau Reich hat keinen Zugewinn erzielt, da Anfangs- und Endvermögen 0 € betragen.
Die Differenz zwischen dem Zugewinn von Herrn Reich (196.528 €) und Frau Reich (0 €) ist der Ausgleichsbetrag.
Das sind 98.264 €
.
von 75.000 € ist dem Endvermögen zuzurechnen