UmgangUmgang ist das Recht und die Pflicht zum Kontakt mit dem Kind des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Auch Großeltern, Geschwister und andere Personen mit enger Bindung zum Kind haben dies Recht.
Wann, wie oft und wie lange Umgang erfolgt, steht in keinem Gesetz und lässt sich nicht verallgemeinern. Stets sind die konkreten Lebensumstände des Kindes, der Eltern und weiterer Bezugspersonen zu beachten.
Kritierien sind
- das Alter des Kindes
- die Bindung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil
- der (autonome = nicht mainipulierte) Wille des Kindes
- das Kindeswohl
- die (Halb-)Geschwister und die Bindung des Kindes an sie
- der Kita-, Schulbesuch des Kindes
- die zeitliche Verfügbarkeit der Eltern, ihre Berufstätigkeit und zum Beispiel Schichtdienste
- die Entfernungen, Verkehrswege und -möglichkeiten
- die Regelmäßigkeit und die Zuverlässigkeit der Kontakte (Rhythmus)
- schwerwiegende Ausschlussgründe (Krankheit, Missbrauch)
Generell hat sich die Rolle des Vaters, der meist noch immer der Elternteil ist, wo das Kind nicht lebt, verstärkt und erfährt sein Umgangsrecht insbesondere nördlich der Linie Köln-Dresden auch durch die Gerichte eine Ausweitung.
Ohne verallgemeinerungsfähige Regeln aufzustellen, ist ein Elternteil innerhalb von Berlin und Umland
durchschnittlich
berechtigt, sein Kind alle 14 Tage am Wochenende sowie zusätzlich an einem Tag in der Woche zu sehen. Das Wochenende beschränkt sich schon lange nicht mehr auf Samstag und Sonntag, sondern reicht - auch zur Vermeidung unschöner Übergabesituationen - oft von Freitag ab Schul- oder Kitaschluss bis Montag früh Schul- oder Kitabeginn. Der zusätzliche Umgang in der Woche, zunehmend und vor allem bei älteren Kindern mit Übernachtung, soll Kind und Vater zusätzlich die Teilhabe am jeweiligen Alltag ermöglichen.
Bei sehr kleinen Kindern, vor allem solche, die noch gestillt werden, ist gerade am Anfang ein häufigerer, aber kürzerer Umgang geboten.