UNTERHALT

Dr. Andrea Chiara Brandani

Rechtsanwältin & Mediatorin

FAMILIENRECHT
UNTERHALT
Unterhalt

Unterhalt kann z.B. verlangen:
  • der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte vom anderen Ehegatten
  • die nicht verheiratete Kindesmutter vom Kindesvater
  • minder- und volljährige Kinder von ihren Eltern oder Großeltern
  • Eltern von ihren erwachsenen Kindern 

Wer an wen wieviel zu zahlen hat, ist anhand des Einkommens und der konkreten Familiensituation mit Hilfe der Leitlinien der Oberlandesgerichte, der Düsseldorfer Tabelle sowie der Bremer Tabelle zu ermitteln.

Düsseldorfer Tabelle 2024 Leitlinien Kammergericht 2024 Bremer Tabelle Gutdeutsch 2024

Unterhalt für minderjährige Kinder


Der Unterhalt für minderjährige Kinder spielt in der Praxis die größte Rolle. Der Elternteil, wo das Kind lebt, leistet Unterhalt in Form von Betreuung (= Betreuungsunterhalt), der andere in Form von Geld (= Barunterhalt).

Die Höhe des Barunterhalts  richtet sich nach den Einkünften und der Düsseldorfer Tabelle. Stark vereinfacht sind die Einkünfte beim Arbeitnehmer sein durchschnittliches monatliches Nettogehalt des letzten Kalenderjahres abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen, mindestens 50 € und maximal 150 €. Beim Selbständigen ist es das durchschnittliche nach Steuern und Vorsorgeaufwendungen verbleibende Einkommen der letzten 3 Kalenderjahre ohne Abzug für berufsbedingte Aufwendungen.
 
Weitere Abzüge sind möglich, zum Beispiel zusätzliche Kranken- und Altersvorsorge bis zu insgesamt 24% des Jahresbruttoeinkommen, auch in Gestalt von Tilgungen für eine Immobilie, oder sonstige Kreditraten, die vor Kenntnis der Unterhaltspflicht entstanden sind.

Wird eine eigene Immobilie bewohnt, ist ein Wohnvorteil zum Einkommen zu addieren, in der Regel die fiktive objektive Nettokaltmiete, das heißt das, was auf dem Wohnungsmarkt ohne Betriebs- und Heizkosten für die Immobilie an Miete erzielt werden könnte.

Kann der Mindestunterhalt (= die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle) nicht gezahlt werden, gilt ein strengerer Maßstab. Hier sind die Aufnahme einer Nebentätigkeit, bei hoher Vorsorge eine Reduzierung und bei hohen Kreditraten eine Umschuldung zu prüfen. 

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf den Unterhalt für zwei Personen ausgerichtet. Wird für mehr oder weniger Personen Unterhalt gezahlt, erfolgt eine Herab- bzw. Heraufstufung, in der Regel pro Person eine Stufe.

Das Kindergeld ist vom Unterhalt hälftig abzuziehen. Als Rechenhilfe findet sich am Ende der Düsseldorfer Tabelle eine zweite Tabelle mit "Zahlbeträgen".

Der Unterhalt der Düsseldofer Tabelle ist ein Grundunterhalt. Zusätzlich kann Mehr- oder Sonderbedarf bestehen, das sind außergewöhnliche regelmäßige oder unregelmäßige Kosten, zum Beispiel Klassenfahrten, Schulgeld, Nachilfe, die private Krankenversicherung oder eine kieferorthopädische Behandlung.

Stets muss dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bleiben. Dieser beträgt zur Zeit 1.450 beim Erwerbstätigen und 1.200 € beim nicht Erwerbstätigen.
 
Weitere Details zur allgemeinen Berechnung würden den Rahmen dieser Seite sprengen und selbst dann Ihren konkreten Fall nicht erfassen. Daher sollen stattdessen häufige Aspekte und typische Fehler aufgezeigt werden. Sie sollen beispielhaft verdeutlichen, wie wichtig Genauigkeit ist.

  • Zum Einkommen zählen bei Frisören, Kellnern, Taxifahrern etc. stets Trinkgelder, das sind 5-25 € pro Arbeitstag (= 100-500 € im Monat). Hiervon wird eine Einkommensteuer natürlich nur abzogen, wenn sie nachweisbar gezahlt werden sollte, was höchst selten der Fall ist.
  • Eine Steuererstattung beim Angestellten wird selbst vom eigenen Anwalt oft ohne Prüfung sogar für Folgejahre einfach zum Gehalt addiert. Resultiert die Erstattung aus einer besonderen Belastung (zum Beispiel Umzug, Scheidung, Heilbehandlung), sind die Kosten von der Erstattung abzuziehen. Beruht die Erstattung auf einem nicht regelmäßig wiederkehrendem Ereignis wie einem Umzug, ist sie für die Einkommensermittlung für die Zukunft vollkommen irrelevant.
  • Beim Dienstfahrzeug wird auch von Anwälten oft einfach ein Pauschalbetrag zum Beispiel nach ADAC-Tabellen als zusätzliches Einkommen angesetzt oder wird der vom Arbeitgeber ausgewiesene Betrag ungeprüft übernommen. Im ersten Schritt ist es richtig und erforderlich, den Nutzungsvorteil mit 1% des Bruttolistenpreises im Kalenderjahr abzüglich der darauf entfallenden Steuer anzusetzen und zum Einkommen zu addieren. Kein Sachbezug sind indes die 0,03% des Bruttolistenpreises pro km für Fahrten von und zur Arbeit, die im Betrag des Arbeitgebers aber fast immer enthalten sind; die darauf anfallende Steuer bleibt abziehbar. Da mit dem Auto selbst, also dem Nutzungsvorteil, der Unterhalt jedoch fraglos nicht bezahlt werden kann, sind der so ermittelte Vorteil und Unterhalt im zweiten Schritt auf Angemessenheit zu prüfen. An dieser Stelle ist vom Unterhaltspflichtigen bei besonders teuren Dienstfahrzeugen zum Beispiel glaubhaft darzulegen, dass er bei privater Anschaffung niemals ein solches Auto gewählt hätte und er sich bei seinem Arbeitgeber erfolglos um ein preisgünstigeres Modell beworben hat, und sollten umgekehrt spätestens hier vom Unterhaltsberechtigten und seinem Anwalt der Nutzungsvertrag eingesehen und auf weitere Vorteile wie das Stellen und der Ersatz von Treibstoff, Versicherung, Kfz-Steuer usw. geprüft werden.
  • Das eheähnliche Zusammenleben des Pflichtigen mit einem neuen Partner senkt den Selbstbehalt um 10 bis 20% und führt bei niedrigen Einkommen oft zum "Wiederaufleben" der Unterhaltspflicht. Das durchaus häufige Deklarieren der neuen Partnerschaft als "bloße Wohngemeinschaft" ist sinnlos und sogar schädlich. Der Selbstbehalt wird wegen der tatsächlichen Einsparungen auch bei einer bloßen Wohngemeinschaft gesenkt und die kaum glaubhaften Ausführungen zu den stets erstaunlich intensiven "bloßen Bekanntschaften" lassen berechtigte Zweifel an im Übrigen wahrheitsgemäßen Vortrag aufkommen mit der Folge, dass dem Pflichtigen auch hier nicht geglaubt wird.     
  • Ein hohes Einkommen eines neuen Ehepartners kann zu einem eigenen Unterhaltsanspruch des Pflichtigen und damit zu mehr Einkommen für den Kindesunterhalt führen.
  • Ein sehr viel höheres (>3-faches) Einkommen des betreuenden Elternteils im Verhältnis zum Zahlungspflichtigen kann den Unterhalt sogar vollständig entfallen lassen. Bei einem geringeren Vielfachem ist eine Absenkung vom Pflichtigen zu prüfen.
  • Zur Frage, ob eine Nebentätigkeit im Mangelfall aufzunehmen oder in Form eines Hobbys (Trainer, Tierzucht) anzurechnen ist, finden sich oft nur Allgemeinplätze. Vielmehr sind zunächst die Arbeitsgesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz heranzuziehen. Bei Schichtarbeit, vor allem bei Nachtschicht, stößt sich die Nebentätigkeit oft schon an der Ruhezeit von 11 Stunden und der maximalen täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Erst dann ist auf die arbeitsvertragliche Zulässigkeit, die Arbeitsmarktsituation und auf Alter, Gesundheit und Arbeits- und Lebenssituation - konkret und umfassend- einzugehen.
Volljährige Kinder


Privilegierte Volljährige

Volljährige stehen den minderjährigen Kindern gleich, solange sie
  • im Haushalt eines Elternteils leben,
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung (= einer Ausbildung, die primär auf das Erreichen eines Schulabschlusses wie den MSA, das Fachabitur oder die allgemeine Hochschulreife gerichtet ist)  befinden und
  • noch keine 21 Jahre alt sind.
Für diese sogenannten privilegierten Volljährigen gilt das oben zum Unterhalt für minderjährige Kinder Gesagte mit der Maßgabe, dass die Eltern für den Unterhalt gemeinsan, das heißt quotal entsprechend ihrer Einkünfte, haften. 


Sonstige Volljährige

Darüberhinaus haben Volljährige einen Anspruch auf Unterhalt für eine schulische Ausbildung sowie eine Ausbildung zu einem Beruf, der ihren Interessen und Fähigkeiten entspricht.

Oft schließt sich die Berufsausbildung nicht nahtlos an den Schulabschluss an. Eine einjährige Orientierungsphase vor der Berufsausbildung ist unschädlich. Der "Weltenbummler" bekommt während seines Reisens keinen Unterhalt, wohl aber ab Ausbildungsbeginn. Verzögert sich die Ausbildung länger als 3 Monate, zum Beispiel mangels Ausbildungsplatz trotz intensiver, ausreichender und rechtzeitiger Bewerbungen, muss das Kind den Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten, erhält mit Ausbildungsbeginn jedoch seinen Unterhalt.

Die Eltern schulden nur Unterhalt für eine (= 1) Ausbildung. Anderes gilt in den sogenannten Abitur-Ausbildung-Studium-Fällen. Hier ist bei engem sachlichen Zusammenhang Unterhalt auch für das Studium zu zahlen. Dieser Zusammenhang wurde zum Beispiel bejaht bei Bankkaufmann und Jura/Volkswirtschaft sowie Bauzeichner und Architektur und verneint bei der Ausbildung zur Bürogehilfin und einem Informatik-Studium. Zeitlich muss sich das Studium unmittelbar an die Ausbildung anschließen; die Verzögerung durch Wartezeit an der Universität oder bei der ZVS ist unschädlich. Wird eine erste Ausbildung abgebrochen, ist Unterhalt auch für die neue Ausbildung zu zahlen, wenn der Abbruch frühzeitig, das heißt in der Regel bis zum Ende des 1. Ausbildungsjahres oder zum 2./3. Semester, erfolgt und die neue Ausbildung wiederum unverzüglich aufgenommen wird.


Gebot der Rücksichtsnahme

Stets ist auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern Rücksicht zu nehmen. Das heißt nicht, dass ein Kind nicht vermögender Eltern nicht studieren oder ein Kind wohlhabender Eltern mehrfach die Ausbildung abbrechen darf. Je enger die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, zum Beispiel auch durch mehrere unterhaltsbedürftige Kinder sind, umso mehr ist das Kind aber verpflichtet, die seinen Neigungen und Interessen angemessene Ausbildung zielstrebig zu beenden.  
Information 

Die meisten Gerichtsverfahren in diesem Bereich beruhen auf gestörter, teils vollständig zum Erliegen gekommener Kommunikation, gerade bei Kindern aus gescheiterten Beziehungen, die zum Unterhaltspflichtigen keinen Kontakt haben oder diesen nie hatten. Hier gilt: Je schlechter der persönliche Kontakt zwischen Kind und Unterhaltspflichtigem ist, umso mehr muss das Kind den Elternteil über die Ausbildung und Änderungen informieren. Häufig sind diese entfernten Elternteile durchaus bereit, Unterhalt für eine gute Ausbildung zu zahlen, reagieren aber auf zu späte, spärliche und dadurch oft unverständliche Informationen mit Verärgerung und stellen die Zahlung daraufhin ein. Ist das persönliche Gespräch nicht mehr möglich, kann die Kommunikation schriftlich erfolgen. Das hat für beide Seiten den Vorteil, dass man sich sachlich fassen und seine Worte überdenken kann.
 

Höhe & Haftungsquote
 

Lebt das Kind bei einem Elternteil, richtet sich der Unterhalt nach der 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle und dem gemeinsamen Einkommen der Eltern. Ab Auszug beträgt der Unterhalt derzeit 930 € (Ziff. 13.1.2. Leitlinien des Kammergerichts), bei Bezug des Kindergeldes (250 €) sind das noch 710 €. Hinzu kommen zum Beispiel Studiengebühren (nicht: Beiträge an die Universität z.B. für ein Semesterticket, Verwaltung etc.) und Kosten für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 25 Jahre, wenn die Familienversicherung endete.

Ab Volljährigkeit schulden beide Elternteile Unterhalt in Form von Geld. Entscheidend für die Verteilung ist nicht das Verhältnis der Nettoeinkommen der Eltern, sondern das Verhältnis der um den Selbstbehalt reduzierten Einkünfte. Für privilegierte Volljährige gilt der gleiche Selbstbehalt wie bei Minderjährigen = 1.450 € /1.200 €, für alle anderen ein Selbstgehalt von 1.750 €.

Beispiel: Paul, einziges Kind, studiert und lebt bei der Mutter, die monatlich 2.000 € netto bereinigt verdient. Der Vater verdient nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen etc. monatlich 3.000 €. V stehen nach der 9. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle nach Abzug des Kindergeldes 798 € Unterhalt zu. Hierfür haften die Eltern mit 10% bzw. 90% und nicht etwa im Verhältnis 2:3. Denn es zählt das Verhältnis der Einkünfte nach Abzug des Selbstbehalts von 1.750 €, das sind 250 € zu 1.250 €. Damit haben die Mutter 80 € und der Vater 718 € zu zahlen. 
 
Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung und steng zu unterscheiden von dem nachehelichen Unterhalt. Es handelt sich juristisch um unterschiedliche Ansprüche. Auf den Trennungsunterhalt kann man anders als auf den nachehelichen Unterhalt im Vorfeld nie verzichten, auch nicht durch notariellen Ehevertrag.

Berechnung: Vereinfacht steht dem Ehegatten ohne bzw. mit dem geringeren Einkommen 45% des unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommens bzw. Mehreinkommens des anderen Ehegatten zu. Die frühere 3/7-Regelung der nördlichen Bundesländer gibt es nicht mehr. Die 45%-Regelung führt zu höheren Unterhaltszahlungen. 

Beim Einkommen des Pflichtigen sind neben den gesetzlichen Abgaben wie Steuern, ggfs. Solidaritätszuschlag, Sozialversicherung, aber auch betriebliche Altersvorsorge sowie den pauschalen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % vom Einkommen, d.h. in Berlin mindestens 50 € und maximal 150 €, auch private Altersvorsorgebeiträge einschließlich einer Immobilienfinanzierung (Tilgung) bis zu insgesamt 24% des Bruttoverdienstes abziehbar sowie Verbindlichkeiten, die bei der Trennung schon bestanden. Begrenzt wird der Unterhalt beim Pflichtigen durch den Selbstbehalt von derzeit 1.600 € beim Erwerbstätigen und von derzeit 1475 € beim nicht Erwerbstätigen. Dieser Betrag muss dem besser verdienenden Ehegatten verbleiben. Der Selbstbehalt hat sich in den letzten Jahren letztlich so erhöht, dass Unterhalt gegenüber dem Ehegattten bei einem Nettoeinkommen von unter 2000 € praktisch kaum noch vorkommt. Erst recht nicht bei einem unterhaltsbeürfitgen Kind. Nach oben ist der Unterhalt grundsätzlich unbegrenzt, bei einem Einkommen von mehr 11.000 € montlich ist jedoch abweichend von der 45%-Regelung konkret darzulegen, dass dieser Betrag tatsächlich zum Leben benötigt wird und dem Ehegatten während der Ehe schon zur Verfügung stand (sogenannter konkreter Bedarf).

Beispiel 1: Der Mann erhält als Angestellter ein Monatsgehalt von 3.500 € und eine jährliche Prämie von zuletzt 8.000 €. Nach der Trennung von seiner Frau schließt er eine private Lebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 300 € ab und kauft sich einen Sportwagen, den er in monatlichen Raten von 500 € abzahlt. Die Ehefrau war bei Trennung Hausfrau ohne Einkommen.

Einkommen Ehemann
Grundeinkommen       3500 €
Prämie / 12 Monate   + 666 €
Zwischensumme         4.166 €

Abzüge: Berufsbedingte
Aufwendungen         -      150 €
Lebensversicherung   -     300 €
Summe                         3.716 €

Anspruch Ehefrau  45%
                                =  1.672€

Der Selbstbehalt des Ehemannes ist gewahrt (3.716 € - 1672 € = 2.044 €, das ist > 1600 € Selbstbehalt.

Der Sportwagen ist nicht abzugsfähig, da der Vertrag erst nach der Trennung geschlossen wurde. Bei der Altersvorsorge, die hier 24% des Bruttoverdiensts nicht überschreitet, ist der Vertragsschluss nach der Trennung unerheblich. Dem Ehemann verbleiben 2.123 € , so dass sein Selbstbehalt gewahrt ist.

Nach Einreichen der Scheidung erhöht sich dieser Unterhalt noch einmal um den Altersvorsorgeunterhalt nach der Bremer Tabelle, der den Grundunterhalt zugleich reduziert. Im Beispielsfalls sind es 370 € Altersvorsorgeunterhalt (18,6% des Grundunterhalts von 1672 €, der gem. Bremer Tabelle um 19% erhöht wurde). 

Altersvorsorgeunterhalt:
Grundunterhalt                      1672 €
Bremer Tab. : x 19%                1989 €
davon 18,6 % Rentenbeitrag     370 €

Der Altersvorsorgeunterhalt wird beim Ehemann sodann abgezogen, so dass sich nur noch 1.505 € Grundunterhalt ergeben. Insgesamt sind es dann natürlich mehr, nämlich 1875 €, und zwar 1505 € Grundunterhalt und 370 € Vorsorgeunterhalt. 
Beispiel 2: Der Ehemann ist selbständiger Handwerker. Nach Abzug von Einkommensteuern und Solidaritätszuschlag verbleiben ihm von seinem Jahresgewinn monatlich 4.000 € . Er zahlt monatlich je 300 € für seine Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine private Rentenversicherung. Die Ehefrau verdient als angestellte Erzieherin 2.200 € netto monatlich. Aus einer früheren Beziehung hat der Ehemannn ein Kind, für das er monatlich 537 € Unterhalt zahlt.

Einkommen Ehemann
Einkommen                      4000 €
Abzüge:
Krankenversicherung         - 300 €
Rentenversicherung           - 300 €
Kindesunterhalt                 - 537€
Summe                             3.063 €

Einkommen Ehefrau
Einkommen                      2000 €
Abzüge: Berufsbedingte
Aufwendungen 5%             - 100 €
Summe                             1900 €
 
Mehrverdienst
Ehemann / Ehefrau            1163 €

Anspruch Ehefrau 45%:       523 €

Beim Selbständigen sind berufsbedingte Aufwendungen nicht und Kinder, egal ob gemeinsam, aus einer früheren oder aus einer neuen Beziehung stets vorab abzuziehen.

Nach dem Einreichen der Scheidung ist zusätzlich der Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen (s.o.).








Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich - auch finanziell. Unterhaltsrechtlich gilt der "Grundsatz der Eigenverantwortung". Dieser ist aber zahlreich durchbrochen, um Härten auszugleichen. Unterhalt gibt es wegen

  • Kinderbetreuung: der Ehegatte betreut ein Kind unter 3 Jahren  oder ihm ist bei mehreren Kindern über 3 Jahren eine (Vollzeit-)Tätigkeit nicht zumutbar
  • Krankheit: der Ehegatte ist krankheitsbedingt nicht (voll) erwerbsfähig
  • Alter: der Ehegatte hat das Rentenalter erreicht
  • Ausbildung, Fortbildung, Umschulung: der Ehegatte setzt nach der Scheidung seine wegen der Ehe abgebrochene Ausbildung fort oder absolviert eine Fortbildung oder Umschulung, um Nachteile durch die Ehe auszugleichen  
  • Arbeitslosigkeit: der Ehegatte findet trotz intensiven Bemühungen keine angemessene Anstellung
  • Billigkeit: es wäre aus sonstigen Gründen unbillig, wenn der Ehegatte sich (vollständig) selbst versorgen müsste

Die Tatbestände stehen nicht isoliert nebeneinander. Oft liegen sogar mehrere Tatbestände vor, Unterhalt gibt es aber nur "einmal".

Die Berechnung entspricht im Wesentlichen der des Trennungsunterhalts. Allerdings ist eine Herabsetzung des Unterhalts möglich, wenn die 3/7-Regelung für den Pflichtigen unbillig wäre. Ebenso ist eine zeitliche Befristung möglich. Hier spielen alle Facetten der Ehe eine Rolle, insbesondere ihre Dauer, wer wie gearbeitet bzw. die Kindererziehung übernommen hat, sprich das gelebte Rollenmodell, die ehebedingten Nachteile eines Ehegatten sowie Alter, Ausbildung und Gesundheit der Ehegatten. Herabsetzung und Befristung sind kombinierbar.


Verwirkung von Unterhalt

So wie Unterhalt nur aus Billigkeit verlangt werden kann, kann er auch alleine aus Billigkeit beschränkt oder ganz versagt werden. In der Praxis spielt hier die neue und verfestigte Lebensgemeinschaft die größte Rolle. Eine feste Richtschnur, wann sie vorliegt, gibt es nicht, aber zahlreiche Kriterien: 
  • Zeitdauer: eine gewisse Dauer, in der Regel mindestens 2-3 Jahre
  • gemeinsamer Haushalt: ist nicht unbedingt erforderlich, aber stärkstes Indiz für verfestigte Versorgungs- und eheähnliche Lebensgemeinschaft
  • Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit: gemeinsame Freizeitaktivitäten & Urlaube, gemeinsames Auftrenten bei Familienfesten und Einladungen an beide, Vorstellen im Bekanntenkreis als "neue/r Lebensgefährte/in"
  • gemeinsame Investitiionen: der gemeinsame Erwerb von einer Immobilie ist ein sicheres Indiz für eine verfestigte Lebensgemeinshaft
Beispielsfälle aus der Rechtsprechung finden Sie hier .....

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