Rechtsprechung

Dr. Andrea Chiara Brandani

Rechtsanwältin & Mediatorin


Aktuelles aus der Rechtsprechung

OLG  Bamberg - Flüchtlinge

Ist für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling das Jugendamt als Vormund bestellt, erfordern ausländerrechtliche Fragen nicht die Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund.
(Beschl. v. 13.8.2015, 2 UF 140/15)

Das Familiengericht hatte für einen minderjährigen Flüchtling das Jugendamt als Vormund eingesetzt. Das Jugendamt beantragte, einen Rechtsanwalt als Mitvormund einzusetzen. Es habe keine ausreichenden Kenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht.
Das OlG Bamberg lehnte den Antrag des Jugendamts ab. Das Amt müsse sich die notwendigen Kenntnisse selbst beschaffen oder den Flüchtling bei konkreten Fragen an einen Anwalt verweisen, wo der Flüchtling Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragen kann.
Der Fall zeigt beispielhaft die anhaltende Überlastung von Berliner Behörden und Justiz.
Ist es für ein Kleinkind grundsätzlich besser, bei der Mutter als beim Vater zu leben?  - Nein, laut OLG Frankfurt a.M.

Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kleinkindes bei der Mutter entspricht nicht grundsätzlich besser dem Kindeswohl als ein Aufenthalt beim Vater (Beschluss vom 4.2.2016 4 UF 274/15).

Das 2013 geborene Kind wurde aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der Eltern erst von der Mutter gestillt und sodann überwiegend vegan, teilweise vegetariscn ernährt. Als das Kind nicht altersentsprechend zunahm und wuchs, wurde eine Mangelernährung festgestellt. Die Eltern trennten sich und jeder beantragte das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.
Das OLG Frankfurt entschied zu Gunsten des Vaters. Es komme auf die Kompetenz der Eltern zur Förderung des Kindes, die Kontinuität und die Bindungen des Kindes an.
Eine rechtliche Vermutung, ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bei der Mutter sei besser für das Kind, gebe es nicht. Auch wissenschaftliche Erkenntnisse, ein Kind sei bis zu einem bestimmten Alter bei der Mutter besser als beim Vater aufgehoben, existierten nicht.
Der Vater sei vorliegend besser in der Lage, den Rat von Dritten anzunehmen und seine eigenen Wert- und Ernährungsvorstellungen zu hinterfragen und von ihnen zu Gunsten des Kindes bei Bedarf abzuweichen. Die Mutter neige dazu, ihre Ernährungs- und Erziehungsgrundsätze unabhängig vom Kind realisieren zu wollen.
Die Entscheidung stellt erfrischend deutlich klar, dass Mutter und Vater grundsätzlich gleich gut und wichtig für das Kind sein können; die Stillzeit dürfte vom Gericht ausgenommen sein. Das heißt nicht, dass in jedem Fall die beiden Elternteile gleich gut für das Kind sind. Es kommt vielmehr immer auf den Einzlefall an: auf die Mutter, den Vater und das Kind!    
 
 

BGH - gleiche Zeit für Mutter und Vater (Wechselmodell)

Wenn es dem Kindeswohl am Besten entspricht, kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils anordnen, dass Mutter und Vater das Kind zu gleichen Teilen betreuen, sogenanntes Wechselmodell.
(Beschluss vom 1.2.2017, XII ZB 601/15)

Der BGH hat die Position der Väter gestärkt, da die Kinder heute noch immer überwiegend von den Müttern betreut werden. Wollte sich ein Vater nach einer Trennung genauso an der Betreuung beteiligen wie die Mutter, hing dies bisher von der Zustimmung der Mutter ab. Nur in wenigen Fällen hatte das Gericht gegen den Willen der Mutter dem Vater die gleiche Zeit mit dem gemeinsamen Kind zugesprochen.

Jetzt stellt der BGH klar: ein Gericht kann die Eltern auf Antrag eines Elternteils zum Wechselmodell verpflichten. Ausnahme: dies widerspricht dem Kindeswohl.

Im Fall des BGH lebte der 14-jährige Sohnes der geschiedenen Eheleute bei der Mutter gelebt und besuchte den Vater 14-täglich. Der Vater wollte den Sohn abwechselnd mit der Mutter von Montag bis Montag betreuen. Der BGH gab ihm Recht. Das Kind habe ein Recht auf Zeit mit jedem Elternteil. Im Gesetz stehe nicht, dass ein Kind nach Trennung bei einem Elternteil leben muss. Es könne bei beiden leben. Das entspreche der gemeinsamen Sorge. Die geteilte Betreuung setze aber eine gewisse Kooperation und Kommunikation der Eltern voraus, auch z.B. eine räumliche Nähe, so dass das Kind die Schule vom Haushalt beider Elternteile aus gut erreichen kann und das soziale Umfeld identisch ist. Bei einem hohen Konfliktpotential der Eltern kommt das Wechselmodell nicht in Frage.

Tipp: Bevor der Elternteil, wo das Kind bisher nicht lebt, einen Antrag beim Gericht stellt, sollte er dem anderen Elternteil seinen Wunsch persönlich mitteilen und im nächsten Schritt die Hilfe des Jugendamts oder einer Beratungsstelle suchen. Die gemeinsame Betreuung erfordert Abstimmung. Mit diesem getuften Vorgehen zeigen Sie, wenn Sie (erst) danach den Antrag stellen, dem Gericht, dass Sie dies können und verstanden haben. Je größer das wechselseitige Verständnis ist, desto besser geht es zudem Ihrem Kind.

Kammergericht - Kindesunterhalt:

Wer
für minderjährige Kinder Unterhalt leisten muss, ist gesteigert erwerbsverplichtet. Die Unterhaltspflicht besteht auch, wenn man Leistungen vom JobCenter bezieht oder Depressionen hat und sich deswegen in Behandlung befindet. Es müssen schon ganz außergewöhnliche Umstände vorgetragen werden, damit kein Unterhalt zu zahlen ist.
(Beschluss vom 1.6.2015, 13  UF 40/15)

Der Vater eines minderjährigen Kindes ist gelernter Maler & Lackierer. Er arbeitet nicht, sondern bezieht Geld vom JobCenter. Er meint, aufgrund seiner Depressionen nicht arbeiten zu können, und schulde keinen Unterhalt.
Das Kammergericht rechnete ihm ein
fiktives Einkommen nach Tariflohn (13,37 EUR/Stunde) und 40 Wochenstunden zu. Der Bezug von Leistungen des JobCenters zeige, dass er dauerhaft erwerbsfähig sei. Sonst würde er Grundsicherung durch das Bezirksamt bekommen. Eine AU-Bescheinigung seines Arztes sage nichts aus. Es bliebe "völlig im Dunkeln, wie sich die Erkrankung konkret darstellt und welche gesundheitlichen Einschränkungen im Einzelnen aus der Erkrankung resultieren." Im Ergebnis bestehe nur "eine Selbsteinschätzung, krank zu sein."  Aus dem errechneten Nettolohn von 1.492 Euro im Monat setzte das Gericht den Unterhalt für das Kind fest.

Tipp: 
Wenn Sie sich krank fühlen, vom Arzt krank geschrieben sind oder tatsächlich arbeitsmedizinisch ganz oder teilweise krank sind, befreit Sie das noch nicht von der Pflicht zum Unterhalt. Sie müssen ganz detailliert beschreiben, warum Sie Ihren Beruf oder jede andere Tätigkeit nicht ausüben können, zum Beispiel bestimmte Freiheitsgrade im Schultergelenk nicht erreichen und daher nicht die Malerrolle führen können. Das gleiche gilt für psychische Probleme. Zusätzlich müssen Sie darlegen, was Sie alles für Ihre Gesundung getan haben und warum das bisher nicht fruchtete. Allein eine AU-Bescheinigung oder ein Attest vom Arzt, wo dieser nur Ihre Beschwerden wiedergibt, genügt in 99% der Fälle nicht.  Die Anforderungen beim Unterhalt für Minderjährige und des gerichtlich bestellten Sachverständigen - Arbeitsmediziners - sind hoch. 



BGH - Versorgungsausgleich:

Auch bei längerer Trennungszeit und einer Bürgschaft für Schulden des anderen Ehegatten sind die Rentenanwartschaften grundsätzlich hälftig zu teilen. 
(Beschluss vom 9.9.2015, XII ZB 211/15)

Der Ehemann erwarb in 43-jähriger Ehe sehr viel höhere Rechte bei den Rententrägern als seine Frau.Der Ehemann war Bürgefür die Boutique der Frau über 500.000 Euro und wurde in Anspruch genommen, konnte aber nur 10.000 Euro zahlen. Die Eheleute lebten 6 Jahre getrennt. Der Ehemann wehrte sich dagegen, dass seine höheren Rentenrechte hälftig geteilt wurden. Das sei grob unbillig. 
Vor dem BGH verlor der Ehemann. Alle Anwartschaften der Rente seien hälftig zu teilen. Auch wenn sie in einer langen Trennungszeit entstanden seien. 6 Jahre wären im Verhältnis zu 43 Jahren auch nicht lange. Finanzielle Leistungen eines Ehegatten in der Ehe seien fernerkein Grund, die Altersvorsorge nicht hällftig zu teilen.

Tipp: 
Die erarbeiteten Rentenanwartschaften werden auch geteilt, wenn man getrennt lebt. Erst mit dem Zugang des Scheidungsantrages endet die Teilhabe. Wer das höhere Gehalt hat, also die höheren Beiträge an die Rentenversicherer zahlt, ist gut beraten, so früh wie möglich die Scheidung einzureichen. Sprechen andere Gründe gegen eine Scheidung, kann man die weitere Teilhabe durch einen notariellen Vertrag verhindern, dem der andere Ehegatte aber zustimmen muss. Umgekehrt sollte der Ehegatte mit den geringeren Einkünften und Beiträgen mit der Scheidung möglichst lange warten

Auswahl Rechtsprechung:
Bestehen einer "n
euen verfestigten Lebensgemeinschaft", die
zum Verlust des Ehegattenunterhalt führt?

14 Jahre intime Beziehung
Bejaht vom BGH bei 14 Jahren Intimitäten auch ohne gemeinsamen Haushalt.
BGH, Urteil vom 8.6.11, XII ZR 17/09 (OLG Nürnberg)

Über 10 Jahre intime Freundschaft in verschiedenen Wohnungen
Bejaht vom BGH bei Freundschaft und intimer Beziehung von über 10 Jahren, bei getrennten Wohnungen und Haushalten in einem Haus und "bewusster Distanz".
BGH, Urteil vom 5.10.2011, XII ZR 117/09 (OLG Düsseldorf)

Über 7 Jahre intime Beziehung in verschiedenen Wohnungen
Bejaht vom OLG Düsseldorf bei 7-jähriger intimer Freundschaft trotz unterschiedlichen Wohnungen, zuletzt im gleichen Haus, und getrenntem Wirtschaften, bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten (Tanzverein) und Sehen von nach eigenen Angaben der Betroffenen nur "1-3 Mal die Woche".
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2012, II-5 UF 238/08.

3 3/4 Jahre intime Beziehung in verschiedenen Wohnungen
Bejaht vom BGH bei einer intimen Beziehung von 3 3/4 Jahren in verschiedenen Wohnungen. Nach dem Ende der Beziehung lebt nach der Unterhalt den gegen geschiedenen Ehegatten aber wieder auf.
BGH, Urteil vom 23.7.2011, XII ZR 84/08 (OLG Stuttgart)

3 3/4 Jahre Beziehung in zwei Wohnnungen
Bejaht vom OLG Brandenburg bei "Bekanntschaft" von 3 3/4 Jahren, Teilen von zwei Wohnungen und gemeinsamen Urlauben. Die Ehefrau wurde mit ihrer Behauptung, es sei "bloß ein Bekannter" nicht gehört.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2008, 9 UF 111/07

1 Jahr 10 Monate bei späterem Zusammenziehen
Das AG Witten bejaht verfestigte Lebensgemeinschaft: Die Trennung erfolgte in März 2010. Die Ehefrau verbrachte ab April 2010 Sachen in die Wohnung des neuen Partners und zog im April 2011 dort ein. Es gab gemeinsame Urlaube und ein Vorstellen im Bekanntenkreis als "neuer Lebensgefährte". Das Gericht versagte Unterhalt ab Januar 2012.
AG Witten, Beschluss vom 23.5.2015, 23 F 23/12

1 Jahr Beziehung in gemeinsamer Wohnung
Bejaht vom OLG Oldenburg bei längerem Kennen aus dem Kegelclub und einem intimen Verhältnis mit gemeinsamem Haushalt nach Ablauf des ersten Trennungsjahres.  
OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.3.2012, 13 UF 155/11
6 Jahre Bekanntschaft in verschiedenen Wohnungen
Verneint vom OLG Brandenburg bei 6 Jahren "Bekanntschaft" in getrennten Wohnungen, einem mehrtägigen Besuch am Urlaubsort des Bekannten nach 5 Jahren, einem gemeinsamen Urlaub, regelmäßige wechselseitige Besuche, auch mit Übernachtungen, meist an den Wochenenden und einer "gewissen Dynamik", nachdem der Bekannte sich von seiner Partnerin getrennt hatte.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.3.2012, 9 UF 46/11 


2 1/2 Jahre Beziehung in verschiedenen Wohnungen
Verneint vom OLG Karlsruhe bei Kennen von 2 1/2 Jahren und intimer Beziehung nach 1/2 Jahr, gemeinsamen Familienfeiern, Einkäufen, bei Begleitung zu Gerichtsterminen, wechselseitigen Übernachtungen und mehrtägigen Aufenthalten in der Wohnung des anderen. 
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2012, 2 UF 78/12

Weniger als 2-3 Jahre Beziehung in verschiedenen Wohnnungen
Verneint vom OLG Hamm bei einer Beziehung von 2-3 Jahren in getrennten Wohnungen, gegenseitiger Unterstützung im Haushalt und gegenseitigen Besuchen. Eine Verwirkung sah das Gericht auch nicht in den außerehelichen Kontakten, weil der Ehemann sexuelle Nähe zu seiner Ehefrau abgelehnt hatte. .
OLG Hamm, Urteil vom 26.3.2012, II-8 UF 109/10
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